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Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Kösling
 

Leider werden die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn oft durch Streitigkeiten und kleinliche Rechthabereien gestört. Das kann schnell zu einer Situation führen, in der ein offenes Gespräch nicht mehr möglich erscheint. Die Folge sind unerquickliche Konflikte.

Sie beizulegen, bzw. möglichst vorzubeugen ist Anliegen des jeweiligen Nachbarrechtsgesetzes. Mit der ab 01.01.2000 in § 15a EGZPO eingeführten Öffnungsklausel ist auch in Teilbereichen des Nachbarrechts das obligatorische vorgerichtliche Schlichtungsverfahren ermöglicht worden. So können manchmal noch zeitlich, wirtschaftlich und emotional aufwendige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden, zeigt doch die Erfahrung, dass selbst ein gewonnener Prozess oft kein Ende der Fehde bedeutet, ja sogar mitunter den unterlegenen Teil eher noch zu weiteren schikanösen Verhaltensweisen stimuliert.

Somit vertreten wir hier die Auffassung "Der beste Nachbarstreit ist der, der nicht entsteht." Wir beraten Sie zu Fragen, wie z.B.:

  • der Tierhaltung,
  • der Grenzen zulässiger Grundstücksgestaltung und -nutzung,
  • von Baumaßnahmen,
  • der Einfriedung,
  • des Überbaus,
  • der Nachbarschaftshilfe,
  • der Licht-, Lärm- und Geruchsbelästigung,
  • der Grenzgestaltung (z.B. Anpflanzungen, Grenzwände),
  • betreffend dingliche Grunddienstbarkeiten (z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) und
  • des Notwegerechts,

und können Konflikte möglicherweise vorbeugen oder aber diese außergerichtlich streitschlichten. Unsere fundierten Erfahrungen im Grundstücksrecht stehen Ihnen hierbei zur Verfügung, denn auch der eingeschaltete Rechtsanwalt muss keinesfalls ein Garant dafür sein, dass Streitigkeiten immer vor Gericht landen. Ist dies jedoch unumgänglich, besitzen wir hier die notwendigen Zulassungen an allen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik und am Kammergericht Berlin.

Berliner Nachbarrechtsgesetz, NachbG Bln
Brandburgisches Nachbarrechtsgesetz, Bbg NRG

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Baurecht
 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Friedrich
 

Im Rahmen eines Bauvorhabens kommt es häufig zu komplexen Geflechten von vertraglichen Beziehungen. Die stets im Mittelpunkt stehende Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hat hierbei entscheidenden Einfluss auf die anderen Rechtsverhältnisse.

Der Bauvertrag bietet in den meisten Fällen erst die Grundlage für alle weiteren Vertragsbeziehungen, die sich regelmäßig auch inhaltlich nach ihm richten müssen.

Beide Hauptbeteiligte, Bauherr und Bauunternehmer, beauftragen häufig bereits vor Beginn der Baumaßnahme Fachleute und Ratgeber, auch Gehilfen, Lieferanten und Kunden, die die bestehenden Risiken möglichst minimieren sollen, um die Erstellung des Bauwerkes fachgerecht zu ermöglichen beziehungsweise effektiv zu gestalten.

Da sich aus einem Baugeschehen vielfältige Besonderheiten ergeben, sind vom Gesetzgeber spezielle Rechtsnormen geschaffen worden, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen, z.B. Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Wir beraten und vertreten Sie zum Beispiel:

  • bei der Durchsetzung Ihrer werkvertraglichen Ansprüche
  • bei der Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche nach der HOAI
  • bei der Durchsetzung von Kontroll- und Gewährleistungsansprüchen

Neben der Durchsetzung von werkvertraglichen Ansprüchen ergeben sich bei der Prüfung von Bauverträgen und Architektenverträgen klassische Beratungsfelder. Im Rahmen der Erstberatung loten wir die Ihnen zustehenden Ansprüche aus und sprechen Ihnen eine an den Erfolgsaussichten und am Kostenrisiko ausgerichtete Empfehlung für Ihr weiteres Vorgehen aus.

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Allgemeines Zivilrecht
 

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Friedrich
Rechtsanwältin Kösling

 

Das allgemeine Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse, die durch natürliche und juristische Personen eingegangen werden. Das grundsätzliche Regelungswerk ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Zum allgemeinen Zivilrecht gehören u. a. alle Rechtsverhältnisse, die durch Bürger täglich bewusst oder teils unbewusst eingegangen werden. So stellt allein der Kauf eines Einzelfahrscheins bei der BVG das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages zwischen dem Bürger (Fahrscheinkäufer) und der BVG (Beförderer) dar.

Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine spezielle Vertragsform. Die sich für die Vertragsparteien ergebene wechselseitigen Rechte und Pflichten sind zum Einen im BGB geregelt, zum Weiteren durch spezielle Regelungen aus dem Bereich des Beförderungsrechts und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers.

Wir beraten und unterstützen Sie zum Beispiel:

  • bei der Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen aus Kauf- und Werkverträgen;
  • bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Miet- und Pachtverträgen;
  • bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Kredit- und Darlehensverträgen;
  • bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Telekommunikations-dienstleistungsverträgen;
  • bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und
  • bei der Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen.

Für Sie wird oft nicht eindeutig erkennbar sein, zu welchem Rechtsgebiet Ihr konkreter Fall zugeordnet werden muss. Aus diesem Grund bitten wir Sie bei einer Terminsvereinbarung möglichst präzise die einzelnen Fallumstände anzugeben.

Sie ermöglichen uns dadurch bereits in Vorbereitung eines Besprechungstermins, die Problematik richtig einzuordnen, so dass Sie einen mit der jeweiligen speziellen Rechtsproblematik vertrauten Rechtanwalt konsultieren können.

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Arzthaftungsrecht
 

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwalt Friedrich
 

Eine spezielle gesetzliche Vorschrift über die Haftung des Arztes existiert im deutschen Recht nicht. Grundlage sind die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Rechtsprechung hat diese allgemeinen Grundsätze des BGB im Hinblick auf die Besonderheiten des Patientenschutzes und des ärztlichen Handelns andererseits angewandt und daraus die spezielle Materie des Arzthaftpflichtrechts entwickelt. Arzthaftungsrecht ist damit ein stark richterrechtlich geprägtes Rechtsgebiet und unterliegt in seiner Fortbildung der Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte.

Ob ein Arzt auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob der Patient durch die ärztliche Behandlung eine körperliche Schädigung erlitten hat. Die Haftung des Arztes setzt daher eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus, sodass nicht jede fehlgeschlagene Behandlung einen sog. Kunstfehler darstellt. Zu unterscheiden ist nach der Art und Schwere des Behandlungsfehlers, dem Vorliegen eines Aufklärungsmangels oder Aufklärungsfehlers. Es ist daher erforderlich, den Behandlungsverlauf anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen nachzuvollziehen und zu prüfen. Im Zweifel muss der betroffene Patient darüber hinaus beweisen, dass der Arzt schuldhaft gehandelt hat. Daher wird im Regelfall die Hinzuziehung eines medizinischen Gutachtens notwendig sein.

Als erster Schritt bietet sich oftmals die Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen in Hannover an. Der Vorteil an der Durchführung dieses Verfahrens liegt darin, dass von der Schlichtungsstelle selbst unabhängige medizinische Gutachter benannt werden, und das Verfahren kostenfrei ist. Voraussetzung ist hierbei, dass sämtliche Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Bestätigt die Schlichtungsstelle einen ärztlichen Behandlungsfehler, so empfiehlt sie den Beteiligten eine außergerichtliche Regulierung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche vorzunehmen. Lehnt eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab oder verneint die Schlichtungsstelle einen Behandlungsfehler, so wären Ansprüche im Klagewege geltend zu machen.

Wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht, sollte möglichst schnell juristischer Rat eingeholt werden, da auch Ansprüche wegen Behandlungsfehlern einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

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