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Ihre Fachanwälte für Familienrecht
 

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Rechtsanwalt Kleine, Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwältin Faubel, Fachanwältin für Familienrecht

 

Die Zeiten, in denen Ehe und Familie noch auf Lebenszeit galten, sind schon lange vorbei. So haben sich z.B. im Jahr 2006 in der Bundesrepublik 373.681 Paare das Jawort vor dem Standesbeamten gegeben während im gleichen Zeitraum 190.928 Ehen vom Familienrichter geschieden wurden (Zahlen vom Statistischen Bundesamt Deutschland). Häufig sind Kinder betroffen oder müssen vermögensrechtliche Fragen geklärt werden. Hinzu kommt, dass es heute verschiedene Modelle des Zusammenlebens gibt, für die das Recht nicht immer eine passende Lösung bereithält.

Entsprechend umfasst das Familienrecht viele verschiedene Teilbereiche, in denen Beratungsbedarf entstehen kann, der durchaus auch schon vor einer Eheschließung oder während einer sogenannten intakten Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht.

Wir beraten und vertreten Sie zum Beispiel:

  • bei der Ausgestaltung von Eheverträgen unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Eheverträgen
  • im Falle der Trennung bei der Vereinbarung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • im Scheidungsverfahren oder Aufhebungsverfahren einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem Familiengericht
  • bei der Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
  • hinsichtlich vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen
  • bei gemeinsamem Grundbesitz und Immobilien
  • bei Streitigkeiten um den Hausrat und die Verhältnisse an der Ehewohnung wenn minderjährige Kinder betroffen sind im Hinblick auf sorge- und umgangsrechtliche Fragen sowie Unterhalt
  • bei Fragen zum Abstammungsrecht (Vaterschaftsanfechtung oder –feststellung)
  • in Adoptionsfällen und bei Fragen zum Namensrecht
  • hinsichtlich der Rechtsbeziehungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • bei Fragen über die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung

In Zusammenhang mit der Ehescheidung beraten wir Sie selbstverständlich auch über die Kostenfolgen und die steuerrechtlichen Konsequenzen der Trennung. Hier ist hervorzuheben, dass die Rechtsschutzversicherungen nur die Kosten für eine familienrechtliche Erstberatung übernehmen. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren trägt in der Regel jede Partei ihre Kosten selbst, also die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom Streitwert ab, den wir Ihnen im Gespräch gerne erläutern.

Häufig wollen Paare, die sich weitgehend einig sind, Kosten sparen und nur einen Anwalt beauftragen. Da der Scheidungsantrag selbst nur durch einen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, wird zumindest ein Anwalt benötigt. Will der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen, kann er auf einen Anwalt grundsätzlich verzichten. Allerdings ist dieses Vorgehen in den seltensten Fällen empfehlenswert, da der nicht anwaltlich vertretene Partner keine Anträge stellen kann, wenn sich das Verfahren umfangreicher oder schwieriger gestaltet als vorhergesehen.

Mit der Ehescheidung wird zwingend, "von Amts wegen" der Versorgungsausgleich durchzuführen sein, es sei denn es wurde rechtzeitig vorher ein Ehevertrag geschlossen, in dem die Parteien auf den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften verzichtet haben, oder es wird eine Genehmigung eines solchen Verzichts vom Gericht eingeholt. Auch hierzu beraten wir Sie bei Bedarf gerne.

Sofern Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, kommt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, den wir mit Ihnen im Rahmen des Mandats besprechen und gegebenenfalls für Sie bei Gericht stellen.

Das Familienrecht ist einem ständigen Wandel unterzogen. Eine Vielzahl von Gesetzesänderungen sowie laufend neue Entscheidungen der oberen Gerichte machen eine Beratung bzw. Vertretung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erforderlich.

Seit dem 01.01.2008 gilt zum Beispiel das neue Unterhaltsänderungsgesetz, zu dem inzwischen auch die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts vorliegen. Die Düsseldorfer Tabelle weist ab dem 01.01.2008 neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt aus. Besonders für den Berliner Raum ist festzustellen, dass die bisherigen unterschiedlichen Maßstäbe im Unterhaltsrecht in den neuen und den alten Bundesländern aufgehoben wurden und die Berliner Tabelle als frühere Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ersatzlos weggefallen ist und einheitliche Selbstbehalte gelten.

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