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Bereits heute werden in der Bundesrepublik beträchtliche Vermögenswerte geerbt und vererbt und dies mit ständig steigender Tendenz.
Das Erbrecht (§§ 1922 bis 2385 BGB) regelt u.a. die Fragen, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Der Erblasser kann in den vom Gesetz vorgesehenen Formen (Testament oder Erbvertrag) grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Wer von dieser abweichen möchte, der hat die Möglichkeit ein Testament in notarieller oder privatschriftlicher Form zu errichten. Für Ehepartner und gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner bietet sich hierfür das sogenannte Berliner Testament an. Im Regelfall setzen sich die Ehepartner im Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2265, 2269 BGB) wechselseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Der überlebende Ehegatte erhält dann erst einmal das Vermögen uneingeschränkt und kann so z. B. über die Immobilie im Nachlass alleine entscheiden.
Gerade auch sogenannte Patchwork-Familien sollten sich über mögliche testamentarische Lösungen beraten lassen. So können u. a. auch durch Bestimmungen hinsichtlich der Bindungswirkung, auch Wechselbezüglichkeit, wesentliche Weichen gestellt werden. Auch ein Berliner Testament sollte nicht ohne Beratung über die erbschaftssteuerlichen und tatsächlichen Konsequenzen errichtet werden.
Der Anwalt kann nicht die Entscheidung abnehmen, zur richtigen Zeit das richtige Testament zu schreiben oder aber auch eine angezeigte Vermögensübertragung vorzunehmen und damit noch steuerrechtlich günstige Lösungen zu finden und somit auch Streit, Prozesskosten und hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden. Der Anwalt kann aber Sie und Ihre Familie beraten und zu einer Lösung führen, mit welcher die Erben den oft mit großen Mühen erarbeiteten Vermögensstand langfristig auch für die folgenden Generationen erhalten können.
Auch für den Fall, dass nicht oder nur unzureichend vorgesorgt wurde, lässt sich oft durch anwaltliche Vermittlung weiterer Schaden begrenzen und eine Auseinandersetzung am Nachlass herbeiführen.
Wir beraten und vertreten Sie zum Beispiel:
- bei der Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche zur Eruierung des Nachlassbestandes;
- bei der Durchführung des Erbscheinsverfahrens;
- bei der Durchsetzung Ihrer Erb- und/ oder Pflichtteilsansprüche sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche;
- bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen von Vermächtnissen und Auflagen;
- bei der Erbauseinandersetzung und
- im Rahmen des Erbschaftssteuerverfahrens.
Wir klären Sie umfangreich über die Testaments- und Erbvertragsgestaltung auf. Dies umfasst die Formerfordernisse sowie die vielfältigen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, die auf Ihre persönliche, familiäre und finanzielle Lebenssituation optimal abgestimmt ist.
Neben der Erbenermittlung ergeben sich bei der Nachlasspflegschaft und bei der Testamentsvollstreckung klassische anwaltliche Betätigungsfelder.
Im Rahmen der Erstberatung, deren Kosten in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, loten wir die Ihnen zustehenden Ansprüche aus und empfehlen Ihnen eine an den Erfolgschancen und am Kostenrisiko ausgerichtete Vorgehensweise. Wir bieten Ihnen somit eine verbindliche und kalkulierbare Entscheidungsgrundlage.
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